Verpackungen werden vom Werbemittel zum Compliance-Thema
Verpackungen schützen Produkte, transportieren Markenwerte und beeinflussen die Kaufentscheidung. Künftig müssen sie jedoch deutlich mehr leisten: Sie sollen recyclingfähig, materialeffizient, korrekt gekennzeichnet und nachvollziehbar dokumentiert sein.
Mit der neuen europäischen Verpackungsverordnung, der Packaging and Packaging Waste Regulation – kurz PPWR, schafft die Europäische Union einen weitgehend einheitlichen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Sie erfasst Verpackungen unabhängig davon, aus welchem Material sie bestehen oder ob sie im Handel, in der Industrie, in der Gastronomie oder im Onlinehandel eingesetzt werden.
Für Unternehmen bedeutet das: Verpackungsdesign ist künftig nicht mehr ausschließlich eine gestalterische oder logistische Entscheidung. Es wird zu einem Bestandteil von Produktkonformität, Einkauf, Nachhaltigkeitsmanagement und Unternehmenskommunikation.
Was ist die PPWR?
Die PPWR ist die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Ihre vollständige Bezeichnung lautet Verordnung (EU) 2025/40.
Sie ersetzt schrittweise die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie und soll die Vorschriften innerhalb der Europäischen Union stärker vereinheitlichen. Die wesentlichen Ziele sind:
- unnötige Verpackungen zu vermeiden,
- Verpackungsabfälle zu reduzieren,
- Wiederverwendung und Mehrwegsysteme auszubauen,
- Recyclingfähigkeit zu verbessern,
- mehr recycelte Materialien einzusetzen,
- Verbraucher besser über Materialien und Entsorgung zu informieren.
Langfristig sollen alle Verpackungen auf dem europäischen Markt wirtschaftlich recyclingfähig sein. Gleichzeitig soll der Einsatz neuer Primärrohstoffe reduziert und die Kreislaufwirtschaft gestärkt werden.
Welche Unternehmen sind von der PPWR betroffen?
Die Verordnung betrifft nicht nur klassische Verpackungshersteller.
Je nach konkreter Rolle und Lieferkette können unter anderem betroffen sein:
- Hersteller von Verpackungen und verpackten Produkten,
- Importeure,
- Händler und Großhändler,
- Betreiber von Onlineshops,
- Versand- und Logistikunternehmen,
- Markeninhaber und Eigenmarkenhersteller,
- Lebensmittelhersteller,
- Gastronomie- und Hotelbetriebe,
- Unternehmen, die Transport- oder Verkaufsverpackungen einsetzen.
Entscheidend ist unter anderem, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaates bereitstellt. Die PPWR enthält deshalb unterschiedliche Pflichten für Hersteller, Importeure, Händler und weitere Wirtschaftsakteure.
Pauschale Aussagen wie „Wir produzieren die Verpackung nicht selbst, deshalb betrifft uns die PPWR nicht“ können zu kurz greifen.
Ab wann gilt die PPWR?
Die PPWR gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Allerdings treten nicht alle Anforderungen gleichzeitig in Kraft.
Die Verordnung enthält zahlreiche Übergangsfristen. Weitere technische Einzelheiten werden zudem durch delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte, harmonisierte Normen und Leitlinien konkretisiert.
Wichtige Zeitpunkte sind unter anderem:
12. August 2026
Ab diesem Datum ist die PPWR grundsätzlich anzuwenden. Gleichzeitig gelten unter anderem konkrete Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen. Die Einhaltung muss über technische Unterlagen nachgewiesen werden.
Ab 2028
Ab 2028 greifen schrittweise weitere Anforderungen an Verpackungsminimierung, Kompostierbarkeit und Kennzeichnung.
Verkaufsverpackungen müssen beispielsweise so befüllt werden, dass unnötiger Leerraum auf das notwendige Minimum reduziert wird. Auch harmonisierte Kennzeichnungen zur Materialzusammensetzung sind vorgesehen, wobei der genaue Anwendungsbeginn teilweise von noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakten abhängt.
Ab 2030
Ab 2030 werden wesentliche Anforderungen deutlich konkreter. Dazu gehören unter anderem:
- Recyclingfähigkeitsklassen für Verpackungen,
- Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen,
- Vorgaben zur Verpackungsminimierung,
- Begrenzungen des Leerraums bei Versand- und Transportverpackungen,
- Wiederverwendungsziele für bestimmte Verpackungsarten,
- Verbote ausgewählter Einwegverpackungen.
Ab 2035 und 2038
Ab 2035 müssen Verpackungen nicht nur theoretisch recyclingfähig sein. Sie müssen grundsätzlich auch in ausreichendem Umfang gesammelt, sortiert und tatsächlich recycelt werden können.
Ab 2038 werden die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit nochmals verschärft. Dann sollen grundsätzlich nur noch Verpackungen der besseren Recyclingfähigkeitsklassen auf dem Markt zugelassen sein.
Die wichtigsten Anforderungen der PPWR
1. Verpackungen müssen recyclingfähig werden
Die PPWR schreibt vor, dass Verpackungen recyclingfähig sein müssen.
Dabei reicht es langfristig nicht aus, dass ein Material theoretisch recycelt werden könnte. Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass ihre Materialien gesammelt, sortiert und in geeigneten Recyclingprozessen verarbeitet werden können.
Ab 2030 sollen Verpackungen anhand von Recyclingfähigkeitsklassen bewertet werden. Vorgesehen sind die Klassen A, B und C. Ab 2038 sollen grundsätzlich nur noch Verpackungen der Klassen A und B zulässig sein.
Für die Gestaltung bedeutet das beispielsweise:
Komplexe Materialkombinationen, schwer lösbare Etiketten, dunkle Kunststoffe, Beschichtungen oder ungeeignete Klebstoffe können die Recyclingfähigkeit negativ beeinflussen.
Eine optisch hochwertige Verpackung ist deshalb nicht automatisch eine zukunftsfähige Verpackung.
2. Verpackungsgewicht und Verpackungsvolumen müssen reduziert werden
Ab 2030 müssen Hersteller und Importeure Verpackungen grundsätzlich so gestalten, dass Gewicht und Volumen auf das für die Funktion notwendige Maß reduziert werden.
Unnötige Schichten, doppelte Wände, falsche Böden oder Verpackungselemente, die lediglich dazu dienen, ein Produkt größer erscheinen zu lassen, werden deutlich kritischer bewertet.
Marketing oder eine vermeintlich höhere Verbraucherakzeptanz reichen grundsätzlich nicht als Begründung für zusätzliches Verpackungsmaterial aus.
Das bedeutet nicht, dass Produktschutz, Hygiene oder Transportsicherheit an Bedeutung verlieren. Unternehmen müssen jedoch nachvollziehbar begründen können, weshalb das gewählte Verpackungsvolumen erforderlich ist.
3. Weniger Leerraum im Onlinehandel
Für Onlineshops und Versandunternehmen ist insbesondere die sogenannte Leerraumquote relevant.
Bei Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen soll die maximale Leerraumquote künftig grundsätzlich 50 Prozent betragen. Füllmaterialien wie Luftpolster, Schaumstoffe, Papierfüllungen oder Verpackungschips zählen dabei zum Leerraum.
Die Vorgabe gilt nach dem derzeit vorgesehenen Zeitplan ab 1. Januar 2030 oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die dafür erforderlichen Durchführungsbestimmungen später in Kraft treten.
Für Onlineshops bedeutet das:
Standardkartons für sehr unterschiedliche Produktgrößen werden zunehmend problematisch. Verpackungslogik, Lagerhaltung und Versandprozesse müssen stärker aufeinander abgestimmt werden.
Neben der rechtlichen Perspektive kann das wirtschaftlich sinnvoll sein. Kleinere Verpackungen reduzieren Materialverbrauch, Füllmaterial, Lagerfläche und gegebenenfalls auch Transportkosten.
4. Mindestanteile an recyceltem Kunststoff
Ab 2030 gelten für viele Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestanteile an recyceltem Material aus Verbraucherabfällen.
Je nach Verpackungsart sind unterschiedliche Quoten vorgesehen:
- 30 Prozent für bestimmte kontakt-sensitive PET-Verpackungen,
- 10 Prozent für bestimmte andere kontakt-sensitive Kunststoffverpackungen,
- 30 Prozent für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff,
- 35 Prozent für viele weitere Kunststoffverpackungen.
Für 2040 sind deutlich höhere Werte vorgesehen. Bestimmte Verpackungen, etwa aus dem Medizin-, Arzneimittel- oder Gefahrgutbereich, können unter Ausnahmen fallen.
Unternehmen sollten deshalb frühzeitig mit ihren Verpackungslieferanten klären, welche Materialien verwendet werden, woher das Rezyklat stammt und welche Nachweise zur Verfügung gestellt werden können.
5. Neue Kennzeichnungen und digitale Informationen
Die PPWR sieht eine europaweit harmonisierte Kennzeichnung vor, die Verbraucher bei der richtigen Mülltrennung unterstützen soll.
Nach derzeitigem Zeitplan sollen Verpackungen ab August 2028 oder zu einem späteren, von den Durchführungsrechtsakten abhängigen Zeitpunkt mit leicht verständlichen Piktogrammen zur Materialzusammensetzung versehen werden.
Ergänzend können QR-Codes oder andere standardisierte digitale Datenträger eingesetzt werden, um über die Entsorgung einzelner Verpackungsbestandteile zu informieren.
Bei wiederverwendbaren Verpackungen sollen weitergehende Informationen über Mehrwegsysteme, Rückgabestellen und Umläufe künftig über einen QR-Code oder einen vergleichbaren digitalen Datenträger bereitgestellt werden.
Wichtig ist dabei: Ein QR-Code ist nicht automatisch für jede Verpackung ab August 2026 verpflichtend.
Trotzdem sollten Unternehmen bereits heute prüfen, wie sie Verpackungsinformationen künftig digital pflegen können. Eine zentrale Informationsseite ist meist sinnvoller als statische Informationen, die über Jahre unveränderbar auf einer Verpackung aufgedruckt bleiben.
Warum die PPWR auch Webseiten und Onlineshops betrifft
Die PPWR endet nicht an der Druckdatei einer Verpackung.
Informationen zu Materialien, Mehrwegfähigkeit, Entsorgung, Rückgabe oder Recyclinganteilen können künftig stärker mit digitalen Systemen verknüpft werden. Dadurch entstehen neue Anforderungen an:
- Produktdaten im Onlineshop,
- Warenwirtschaft und Produktinformationssysteme,
- QR-Code-Landingpages,
- mehrsprachige Verbraucherinformationen,
- Versionierung und Aktualisierung von Angaben,
- Nachweisführung,
- Nachhaltigkeitskommunikation.
Unternehmen benötigen eine verlässliche Datenquelle. Es sollte jederzeit nachvollziehbar sein, welche Verpackung für welches Produkt verwendet wird, aus welchen Komponenten sie besteht und welche Informationen gegenüber Kunden ausgespielt werden.
Wer mehrere Lieferanten, Produktvarianten oder Vertriebsländer verwaltet, sollte diese Informationen nicht in einzelnen PDF-Dateien und E-Mail-Verläufen verteilen.
Vorsicht bei Umweltversprechen und Green Claims
Aussagen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „recyclingfähig“ oder „klimaneutral verpackt“ werden zunehmend rechtlich sensibel.
Die PPWR sieht vor, dass umweltbezogene Aussagen zu Verpackungseigenschaften grundsätzlich nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Außerdem muss erkennbar sein, ob sich eine Aussage auf die gesamte Verpackung, einen Bestandteil oder das gesamte Verpackungssortiment eines Unternehmens bezieht.
Die Nachweise müssen Bestandteil der technischen Dokumentation sein.
Für Marketingabteilungen bedeutet das:
Eine gute Aussage muss nicht möglichst groß klingen. Sie muss konkret, belegbar und verständlich sein.
Statt „100 Prozent nachhaltig verpackt“ kann eine präzise Aussage zu Materialanteil, Recyclingfähigkeit oder Verpackungseinsparung deutlich glaubwürdiger sein.
Technische Dokumentation und Konformität
Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob ihre Verpackungen die jeweils anwendbaren Anforderungen erfüllen.
Die PPWR sieht unter anderem eine Konformitätsbewertung, technische Unterlagen und eine EU-Konformitätserklärung vor. Für Einwegverpackungen sollen die Unterlagen grundsätzlich fünf Jahre und für wiederverwendbare Verpackungen zehn Jahre aufbewahrt werden.
Zur technischen Dokumentation können je nach Verpackung beispielsweise gehören:
- Material- und Komponentenbeschreibungen,
- technische Zeichnungen,
- Angaben zu Gewicht und Volumen,
- Prüfergebnisse,
- Nachweise zu Schadstoffen,
- Informationen zum Rezyklatanteil,
- Begründungen zur Verpackungsminimierung,
- Bewertungen der Recyclingfähigkeit,
- Kennzeichnungsunterlagen.
Das macht deutlich: Verpackungsdesign, Lieferantendaten und Dokumentation müssen künftig enger zusammenspielen.
Bestandsverpackungen jetzt systematisch prüfen
Unternehmen sollten nicht versuchen, jede Verpackung gleichzeitig neu zu entwickeln.
Sinnvoller ist ein strukturiertes Verpackungsaudit:
Schritt 1: Verpackungsbestand erfassen
Alle Verkaufs-, Versand-, Transport- und Umverpackungen sollten vollständig dokumentiert werden.
Schritt 2: Verpackungen priorisieren
Hohe Stückzahlen, große Materialmengen, komplexe Materialverbunde und Verpackungen mit hohem Leerraum sollten zuerst geprüft werden.
Schritt 3: Lieferantendaten einholen
Materialaufbau, Gewicht, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Schadstoffinformationen und vorhandene Zertifikate müssen abgefragt werden.
Schritt 4: Gestaltung und Kommunikation prüfen
Etiketten, Symbole, Recyclingangaben, Umweltversprechen und digitale Informationen sollten gemeinsam betrachtet werden.
Schritt 5: Prozesse dokumentieren
Es muss klar geregelt sein, wer Verpackungsdaten freigibt, aktualisiert und für die technische Dokumentation verantwortlich ist.
PPWR als Chance für Marken und Unternehmen
Die PPWR wird zunächst häufig als zusätzliche regulatorische Belastung wahrgenommen. Sie kann jedoch auch ein Anlass sein, Verpackungssysteme grundsätzlich zu verbessern.
Gut geplante Verpackungen können:
- Material- und Versandkosten reduzieren,
- die Lagerhaltung vereinfachen,
- Transportschäden vermeiden,
- die Markenwahrnehmung verbessern,
- Kunden verständlicher informieren,
- Nachhaltigkeitsversprechen glaubwürdiger machen,
- interne Produktdaten professionalisieren.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur:
Wie erfüllen wir die PPWR?
Sondern auch:
Wie nutzen wir die notwendigen Veränderungen, um Verpackung, Marke und digitale Prozesse besser miteinander zu verbinden?
Wie wir Unternehmen bei der PPWR unterstützen
Als Agentur betrachten wir Verpackungen nicht isoliert.
Wir verbinden Gestaltung, Kommunikation, E-Commerce, Produktdaten und technische Umsetzung. Dazu können unter anderem gehören:
- Bestandsaufnahme der eingesetzten Verpackungen,
- Entwicklung eines digitalen Verpackungskatasters,
- Überarbeitung von Verpackungs- und Etikettendesigns,
- Konzeption von QR-Code-Landingpages,
- technische Einbindung in Webseiten und Onlineshops,
- Strukturierung von Produkt- und Verpackungsdaten,
- Erstellung verständlicher Verbraucherinformationen,
- Überprüfung und Überarbeitung von Nachhaltigkeitsaussagen,
- Abstimmung mit Verpackungsherstellern, Rechtsberatung und Prüflaboren.
Die abschließende rechtliche und materialtechnische Bewertung sollte immer durch entsprechend qualifizierte Fachstellen erfolgen. Unsere Aufgabe als Agentur ist es, die Anforderungen in eine verständliche, funktionierende und markengerechte Lösung zu übersetzen.
Fazit: Jetzt anfangen, statt 2030 reagieren
Die PPWR ist kein einzelner Stichtag, an dem Unternehmen lediglich ein neues Symbol auf ihre Verpackungen drucken müssen.
Sie verändert schrittweise, wie Verpackungen entwickelt, beschafft, dokumentiert, gekennzeichnet und kommuniziert werden.
Unternehmen sollten deshalb bereits jetzt:
- Verantwortlichkeiten festlegen,
- bestehende Verpackungen erfassen,
- Lieferanten einbinden,
- kritische Verpackungen priorisieren,
- digitale Produktdaten aufbauen,
- Umweltversprechen überprüfen,
- zukünftige Kennzeichnungsflächen einplanen.
Wer frühzeitig handelt, kann Umstellungen mit regulären Nachbestellungen, Relaunches und Produktoptimierungen verbinden. Wer zu lange wartet, riskiert kurzfristige Sonderproduktionen, unnötige Kosten und nicht mehr verwendbare Verpackungsbestände.
Die PPWR ist nicht nur eine neue Verpackungsverordnung. Sie ist der Beginn eines neuen Standards für Produktgestaltung, Transparenz und Kreislaufwirtschaft.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Welche konkreten Pflichten gelten, hängt unter anderem von der jeweiligen Verpackung, der Rolle des Unternehmens, dem Vertriebsmodell und den betroffenen Mitgliedstaaten ab.
Hierzu können Sie sich gerne an unseren Partner die Rechtsanwaltskanzlei HERBERT Rechtsanwälte – Ihr Rechtsanwalt in Saarbrücken wenden.

